Dem Geschädigten steht es frei, zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und -höhe ein Gutachten von einem öffentlich bestelltem und vereidigtem Sachverständigen erstatten zu lassen.
Nur wenn eine vollständige Beweissicherung über Schadenshöhe und -umfang erfolgt ist, können Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Ein Gutachten kann eventuelle Wertminderungsansprüche oder unfallbedingte Ausfallzeiten feststellen bzw. bei Streit über die erfolgte Reparaturdurchführung herangezogen werden.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann für sein Bestellungsgebiet von allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland mit der Erstattung eines neutralen Gutachtens zur Beweissicherung von technischen Mängeln beauftragt werden.